Zeichenerklärung

(2), (3), ... Die Aufnahme der Arzneispezialität in den Erstattungskodex beschränkt sich auf die in der Klammer angegebene Menge an Originalpackungen (z.B.: 20 g (2) ­ Maximalmenge 2 Packungen zu je 20 g).
F2J Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kleinkindergerechten Therapie oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann.
F6J Gleiche Bestimmung wie F2J, aber bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gültig.
F14 Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kindergerechten Zubereitung (z.B.: Saft) oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann.
(2), (3), ... Die Aufnahme der Arzneispezialität in den Erstattungskodex beschränkt sich auf die in der Klammer angegebene Menge an Originalpackungen (z. B.: 20 g (2) ­ Maximalmenge 2 Packungen zu je 20 g).
IND Die Arzneispezialität ist nur für die angegebenen Voraussetzungen in den jeweiligen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen muss vom verordnenden Arzt durch den Vermerk IND am Rezept bestätigt werden. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Voraussetzungen ist eine ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen.
L3, L4, L5, ... Eine Langzeitgenehmigung ist für die als Nummer angegebenen Monate möglich (z.B. L3 = Langzeitbewilligung für 3 Monate möglich, L4 = Langzeitbewilligung für 4 Monate möglich)
SG Arzneispezialitäten, welche ohne Einschränkung den strengen Abgabebestimmungen für Suchtgifte unterliegen.
S5 Arzneispezialitäten mit erleichterten Abgabebestimmungen für Suchtgifte. Verschreibung auf Rezept (5malige Wiederholung möglich).
S1 Arzneispezialitäten mit erleichterten Abgabebestimmungen für Suchtgifte, die dem Wiederholungsverbot unterliegen, inklusive jener Präparate, die auf Grund der Rezeptpflichtbestimmungen dem Wiederholungsverbot unterworfen sind. Verschreibung auf Rezept (nur einmalige Abgabe [NR]).
P5 Arzneispezialitäten mit erleichterten Abgabebestimmungen für psychotrope Stoffe. Verschreibung auf Rezept (5malige Wiederholung möglich).
P1 Arzneispezialitäten mit erleichterten Abgabebestimmungen für psychotrope Stoffe, die dem Wiederholungsverbot unterliegen. Verschreibung auf Rezept (nur einmalige Abgabe [NR]).
RE1 Arzneispezialitäten, welche bei Vorliegen der angegebenen bestimmten Verwendungen erst nach Vorliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes abgegeben werden können.
RE2 Arzneispezialitäten, für welche bei Vorliegen der angegebenen bestimmten Verwendungen die sonst notwendige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendungen ersetzt werden kann.
T2 Teilbar, Bruchrille
T4 Kreuzbruchrille bzw. 4fach teilbar
SJ Steckkapsel
Die Aufnahme der Arzneispezialität in den Grünen Bereich des Erstattungskodex bezieht sich auf eine oder mehrere ärztliche Fachgruppen. Nach gesicherter Diagnostik und Vorliegen eines Therapiekonzeptes durch den angegebenen Facharzt kann die Verordnung auch durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen. Medizinisch indizierte fachärztliche Kontrollen müssen jedoch regelmäßig vom angegebenen Facharzt durchgeführt werden. Für Verordnungen außerhalb dieser Voraussetzungen ist eine ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen.
A Facharzt für Lungenkrankheiten
Au Facharzt für Augenheilkunde
D Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
F Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
K Facharzt für Kinderheilkunde
KNP Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche:
  • Kinderheilkunde
  • Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie
  • Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
L Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
N Facharzt für Neurologie (optional mit Psychiatrie)
P Facharzt für Psychiatrie oder Psychatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
NP Facharzt/Fachärztin für Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie und
Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
R Facharzt für Radiologie
U Facharzt für Urologie